Absatz eins,Die Beschaffungsstelle unterrichtet die teilnehmenden Anbieter unverzüglich – auf Antrag eines Anbieters schriftlich – über ihre Vergabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 134 Absätze 2 und 3 teilt die Beschaffungsstelle nicht erfolgreichen Anbietern auf Antrag die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.
BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 133neu
ARTIKEL 133
Transparenz der Beschaffungsinformationen
Benachrichtigung der Anbieter
Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung
- Absatz 2,Spätestens 72 Tage nach der Vergabe eines unter dieses Kapitel fallenden Auftrags veröffentlicht die Beschaffungsstelle eine Bekanntmachung in dem jeweiligen in Anhang römisch vier Teil 2 aufgeführten Print- oder E-Medium. Veröffentlicht die Beschaffungsstelle die Bekanntmachung nur elektronisch, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die Bekanntmachung enthält mindestens folgende Angaben:
- Litera aBeschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen,
- Litera bName und Anschrift der Beschaffungsstelle,
- Litera cName und Anschrift des Anbieters, der den Zuschlag erhalten hat,
- Litera dWert des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat, oder die höchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurden,
- Litera eTag der Zuschlagserteilung und
- Litera fArt des angewandten Vergabeverfahrens und, sofern auf die freihändige Vergabe nach Artikel 130 zurückgegriffen wurde, die Darlegung der Umstände, welche die freihändige Vergabe rechtfertigten.
Aufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rückverfolgbarkeit
- Absatz 3,Die Beschaffungsstelle bewahrt Folgendes mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung auf:
- Litera adie Unterlagen und Berichte über das Ausschreibungsverfahren und die Zuschlagserteilung in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, einschließlich der nach Artikel 130 erforderlichen Berichte, und
- Litera bDaten, welche die angemessene Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen gewährleisten.