Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 142neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 142↗RIS↗

ARTIKEL 142

Bedingungen für Investitionen in Rohstoffe und Energiegüter

Zur Förderung von Investitionen in die Prospektion, Exploration, Förderung und in den Abbau von Rohstoffen und Energiegütern, darf keine Vertragspartei

  1. Litera a
    Maßnahmen beibehalten oder erlassen, in denen „Local-Content-Regelungen“ vorgesehen sind, die sich auf die Erzeugnisse, Dienstleistungsanbieter, Investoren oder Investitionen der anderen Vertragspartei auswirken, es sei denn, das Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO und die Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des GATS sehen etwas anderes vor;
  2. Litera b
    Maßnahmen beibehalten oder erlassen, die ein Unternehmen der anderen Vertragspartei dazu verpflichten, Rechte des geistigen Eigentums zu übertragen oder zu teilen, um Erzeugnisse oder Dienstleistungen im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verkaufen oder dort Investitionen tätigen zu dürfen. Die Vertragsparteien werden nicht daran gehindert, mit Investoren, die Rechte zur Prospektion, Exploration, Förderung und zum Abbau von Rohstoffen und Energiegütern erlangen wollen, Verträge über die freiwillige Übertragung solcher Rechte auszuhandeln, sofern sie unter marktüblichen Konditionen und zu Marktpreisen geschlossen werden.