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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 154neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 154↗RIS↗

ARTIKEL 154

Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag des Handels zum Zieleiner wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher kommen die Vertragsparteien überein, Folgendes zu fördern:
    1. Litera a
      Handel und Investitionen in Umweltgüter und –dienstleistungen sowie klimafreundlicheProdukte und Technologien,
    2. Litera b
      den Einsatz von Nachhaltigkeitssicherungskonzepten, wie fairer oder ethischer Handel oderÖko-Kennzeichnung und
    3. Litera c
      Unternehmenspraktiken zur Übernahme sozialer Verantwortung.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen über ihre Maßnahmen aus, umdie Kohärenz und die gegenseitige Unterstützung von Handel, sozialen Zielen und ökologischen Zielen zu fördern. Außerdem verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit und den Dialog über Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen, einschließlich im Kontext der in Titel römisch vier (Zusammenarbeit im Bereich Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung) genannten Aspekte, ergeben können.
  3. Absatz 3,Bei der Zusammenarbeit und dem Dialog nach Absatz 2 werden im Rahmen der unter Artikel 251 vorgesehenen Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft relevante Interessenträger einbezogen, insbesondere die Sozialpartner, sowie andere zivilgesellschaftliche Organisationen.
  4. Absatz 4,Der Kooperationsausschuss kann Regeln für eine solche Zusammenarbeit und einen solchen Dialog annehmen.