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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 165neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 165↗RIS↗

ARTIKEL 165

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß diesem Kapitel hindert dieses Kapitel die Vertragsparteien nicht daran, staatseigene oder staatlich kontrollierte Unternehmen zu gründen oder beizubehalten oder staatliche Monopole zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.
  2. Absatz 2,Fällt ein Unternehmen in den Geltungsbereich dieses Kapitels, verpflichten bzw. ermutigen die Vertragsparteien ein solches Unternehmen nicht, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist.