Absatz eins,Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d im Einklang mit den OECD-Leitsätzen zu Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen (Guidelines on Corporate Governance of State- Owned Enterprises) von 2005 hohe Standards in Bezug auf Transparenz und Corporate Governance beachten. Die Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik für Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d sollte mit diesen Leitsätzen im Einklang zu stehen.
BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 169neu
ARTIKEL 169
Corporate Governance
- Absatz 2,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörden, die für die Regulierung von Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d zuständig sind, von den Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d rechtlich und organisatorisch unabhängig und gegenüber keinem dieser Unternehmen rechenschaftspflichtig sind.
- Absatz 3,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Gesetze und Vorschriften auf allen Ebenen des Regierungshandelns, das heißt von der zentralen bis hin zur lokalen Ebene, kohärent und diskriminierungsfrei durchgesetzt werden, und zwar auch in Bezug auf Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d. Ausnahmen müssen begrenzt und transparent sein.