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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 20↗RIS↗

ARTIKEL 20

Schutzmaßnahmen

Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel römisch neunzehn des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.