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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 202neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 202↗RIS↗

KAPITEL 3
ZUSAMMENARBEIT IM STEUERBEREICH

ARTIKEL 202

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern, insbesondere was die Erleichterung der Einziehung legitimer Steuern anbelangt, und Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Standards für die wirksame Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zu entwickeln, einschließlich in den Bereichen Transparenz und Informationsaustausch. Die Vertragsparteien verstärken den Dialog und den Erfahrungsaustausch mit Blick auf die Vermeidung schädlicher Steuerpraktiken.