Austausch von bewährten Verfahren im Bereich der Verkehrspolitik;
BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 210neu
ARTIKEL 210
Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel umfasst unter anderem Folgendes:
- Litera a
- Litera bVerbesserung des Personen- und Güterverkehrs, Verbesserung des Verkehrsflusses durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse, mit dem Ziel der stärkeren Marktintegration, der Verbesserung der Verkehrsnetze und des Ausbaus der Infrastruktur;
- Litera cInformationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene sowie Umsetzung der geltenden internationalen Übereinkünfte;
- Litera dAustausch bewährter Verfahren im Bereich Sicherheit und nachhaltige Entwicklung des Seeverkehrs.
Die Republik Kasachstan bringt ihre mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossenen bilateralen Luftverkehrsabkommen mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Einklang.