bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen,
BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 221neu
KAPITEL 12
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BANK-, VERSICHERUNGS- UND ANDERE FINANZDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 221
Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende Zielsetzungen verfolgen:
- Litera a
- Litera bGewährleistung eines wirksamen und angemessenen Schutzes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,
- Litera cBeitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems,
- Litera dFörderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,
- Litera eFörderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.
Die Vertragsparteien fördern die Regulierungskonvergenz mit anerkannten internationalen Standards für solide Finanzsysteme.