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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 240neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 240↗RIS↗

ARTIKEL 240

Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Im Einklang mit den von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ angenommenen internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsektoren und einschlägigen Nichtfinanzsektoren zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen sowie zum Zwecke der Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung, Beschlagnahme, Konfiszierung und Rückgabe von Vermögenswerten oder Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten stammen.

Diese Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien.