BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 264neu
ARTIKEL 264
Präventivmaßnahmen
Die Vertragsparteien prüfen regelmäßig, ob die mit Mitteln der Europäischen Union finanzierten und mit Mitteln der Republik Kasachstan kofinanzierten Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt werden und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, Betrug. Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zulasten der Finanzmittel der Europäischen Union und der Kofinanzierungsmittel der Republik Kasachstan zu verhindern. Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Präventivmaßnahmen, die getroffen wurden.