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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 62neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 62↗RIS↗

ABSCHNITT 1
GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 62

Art und Umfang der Pflichten

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Gewährleistung der angemessenen und wirksamen Umsetzung der internationalen Übereinkünfte über geistiges Eigentum, zu deren Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des Übereinkommens der WTO über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ unter anderem sämtliche Kategorien von geistigem Eigentum, die in den Artikeln 65 bis 96 aufgeführt sind.
  3. Absatz 3,Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 in der überarbeiteten und geänderten Fassung (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).
  4. Absatz 4,Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Rechtsvorschriften anzuwenden, die höhere Standards für den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorsehen, sofern diese Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitels stehen.