Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 77neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 77↗RIS↗

MARKEN

ARTIKEL 77

Internationale Übereinkünfte

Jede Vertragspartei

  1. Litera a
    hält sich an das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und an den WIPO-Markenrechtsvertrag und
  2. Litera b
    unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.