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BGBl. I Nr. 100/2021

kundgemacht 28.05.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 311 § 0↗RIS↗
§ 4dneu
in Kraft 04.06.2021 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 100/2021 § 4d↗RIS↗

Genesungszertifikat

Paragraph 4 d,

  1. Absatz eins,Das Genesungszertifikat hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Nachname(n) und Vorname(n) der getesteten Person, in dieser Reihenfolge,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum der getesteten Person,
    3. Ziffer 3
      Krankheit oder Erreger, von der oder dem die Person genesen ist, ausschließlich lautend auf „COVID-19“ (umfasst auch „SARS-CoV-2“ oder dessen Varianten),
    4. Ziffer 4
      Datum des ersten positiven NAAT-Testergebnisses,
    5. Ziffer 5
      Bezeichnung des Staates, in dem der Test durchgeführt wurde,
    6. Ziffer 6
      Bezeichnung des Ausstellers des Genesungszertifikats,
    7. Ziffer 7
      Gültigkeitsbeginn des Genesungszertifikats,
    8. Ziffer 8
      Gültigkeitsende des Genesungszertifikats,
    9. Ziffer 9
      eindeutige Kennung des Genesungszertifikats.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 sowie die Sozialversicherungsnummer aus dem Register gemäß Paragraph 4 und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) im Wege der Abfrage des Patientenindex (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 18, GTelG 2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherung – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde zu ermitteln. Die ELGA GmbH hat für den Fall, dass Antikörpertests als Grundlage für die Ausstellung von Genesungszertifikaten festgelegt werden (Absatz 4,), die für die Ausstellung von Genesungszertifikaten erforderlichen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und 5 sowie das bPK-GH aus dem zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des Paragraph 6, GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln. Genesungszertifikate sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf Anforderung von Betroffenen auszustellen.
  3. Absatz 3,Das Genesungszertifikat darf frühestens am elften Tag ab dem Datum des ersten positiven NAAT-Testergebnisses ausgestellt werden, seine Gültigkeitsdauer darf 180 Tage, gerechnet ab dem Datum des ersten positiven NAAT-Testergebnisses, nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene bestimmen:
    1. Ziffer eins
      abweichende Ausstellungsfristen bzw. Gültigkeitsdauern,
    2. Ziffer 2
      dass, gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen weitere Testmethoden, insbesondere Antikörpertests, als Grundlage für die Ausstellung von Genesungszertifikaten verwendet werden dürfen.
  5. Absatz 5,Das Genesungszertifikat in den gemäß Paragraph 4 b, Absatz 5, festgelegten Formaten sowie das bPK-GH sind im EPI-Service zu speichern.
  6. Absatz 6,Sämtliche Daten im EPI-Service sind eine Woche nach Gültigkeitsende des Genesungszertifikats zu löschen.