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BGBl. I Nr. 103/2021

kundgemacht 04.06.2021 RIS↗Parlament↗
Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021
Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Düngemittelgesetz 2021 (DMG 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 103/2021 § 13↗RIS↗

Probenahme und Untersuchung der Proben

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie die Form und der Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung zu regeln.
  2. Absatz 2,In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Probenahmegeräte,
    2. Ziffer 2
      die Anzahl und der Umfang der Einzelproben,
    3. Ziffer 3
      der Umfang der Sammelprobe,
    4. Ziffer 4
      die Anzahl und der Umfang der Endproben,
    5. Ziffer 5
      die Entnahme und Bildung von Endproben,
    6. Ziffer 6
      die Behandlung der Endproben,
    7. Ziffer 7
      die Verwendung der Endproben.
  3. Absatz 3,Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranzieht, hat sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.