Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
- Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer
- Litera aDüngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel oder EU-Düngeprodukte entgegen Paragraph 3, in Verkehr bringt,
- Litera bden behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, nicht nachkommt,
- Litera centgegen Paragraph 17, Absatz eins, oder Absatz 2, seinen Mitwirkungspflichten bei der amtlichen Kontrolle nicht nachkommt,
- Litera dden Bestimmungen einer gemäß Paragraph 7, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- Litera eentgegen Artikel 6, der Verordnung (EU) 2019/1009 die CE-Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr mit Düngeprodukten verwendet,
- Litera fohne dazu berechtigt zu sein, EU-Konformitätsklärungen gemäß Verordnung (EU) 2019/1009 ausstellt oder im geschäftlichen Verkehr verwendet, oder
- Litera gEU-Düngeprodukte entgegen den Anforderungen des Anhang römisch eins, römisch zwei oder römisch drei gemäß Verordnung (EU) 2019/1009 in Verkehr bringt,
- Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 4 000 € zu bestrafen, wer die Meldung entgegen Paragraph 16, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.