Absatz eins,Düngeprodukte, ausgenommen Wirtschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
- Ziffer einseinem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß Paragraph 5, zugelassen ist, oder
- Ziffer 2mit Bescheid gemäß Paragraph 9, zugelassen sind, oder
- Ziffer 3den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 entsprechen.