Absatz eins,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zuzulassen, soweit diese bei sachgerechter Anwendung nicht geeignet sind, die menschliche oder tierische Gesundheit bzw. die Umwelt oder den Naturhaushalt zu gefährden.
BGBl. I Nr. 103/2021
Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021
Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Zulassung von Typen
Paragraph 5,
- Absatz 2,In Verordnungen nach Absatz eins, sind für jeden Typ nach dem Stand der Wissenschaft und Technik Mindestanforderungen so festzusetzen, dass Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel bei einer sachgerechten Anwendung geeignet sind:
- Ziffer einsdie Bodengesundheit zu erhalten oder zu verbessern,
- Ziffer 2die Fruchtbarkeit des Bodens zu unterstützen,
- Ziffer 3das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern,
- Ziffer 4die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern, oder
- Ziffer 5den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.
- Absatz 3,In der Verordnung sind, soweit dies für den jeweiligen Typ erforderlich ist, insbesondere zu bestimmen:
- Ziffer einsdie Bezeichnung und Zusammensetzung der Typen;
- Ziffer 2die Art der Erzeugung sowie der verwendeten Ausgangsmaterialien, wenn dies für die Beurteilung des Düngeproduktes notwendig ist;
- Ziffer 3die technischen Eigenschaften;
- Ziffer 4die wertbestimmenden Nährstoffe, deren Mindestgehalt sowie deren Formen und Löslichkeiten;
- Ziffer 5die Gehalte an Nebenbestandteilen;
- Ziffer 6die für die Wirkung oder Anwendung wichtigen Erfordernisse.