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BGBl. I Nr. 126/2021

kundgemacht 06.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001 und des Heeresdisziplinargesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Heeresgebührengesetz 2001 und das Heeresdisziplinargesetz 2014 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) 71 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 2 Tabelle
in Kraft 01.09.2009 – 31.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 85/2009 · danach: BGBl. I Nr. 126/2021 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.08.2021 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 126/2021 · danach: BGBl. I Nr. 207/2022 § 3↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
2. Hauptstück
Bezüge
Monatsgeld
§ 3.
(1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.
(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte, die nicht den Grundwehrdienst leisten, zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, herangezogen werden, gebührt an Stelle des Monatsgeldes nach Abs. 1 das Einsatzmonatsgeld. Die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzmonatsgeldes beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
1. den Einsatzpräsenzdienst leisten oder
Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001
lit. a
lit. b und c
Dienstgradgruppe
Rekruten und Chargen
73,74 vH
68,06 vH
Unteroffiziere
89,24 vH
80,98 vH
Offiziere
109,92 vH
99,58 vH
2. während eines anderen Wehrdienstes zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, herangezogen werden, Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten und die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung das Einsatzmonatsgeld in der halben Höhe des während des Einsatzes gebührenden Betrages. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
erhöht sich das Monatsgeld auf 19,47 vH des Bezugsansatzes (Einsatzmonatsgeld).
Schlagworte
BGBl. I Nr. 146/2001