Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 126/2021

kundgemacht 06.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001 und des Heeresdisziplinargesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Heeresgebührengesetz 2001 und das Heeresdisziplinargesetz 2014 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) 71 § 0↗RIS↗
§ 49bgeändert
in Kraft 01.01.2020 – 31.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 · danach: BGBl. I Nr. 126/2021 § 49b↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 126/2021 § 49b↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
7. Hauptstück
Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen
2. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Betriebliche Vorsorgekasse
§ 49b.
Personen im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, durch den Bund in Höhe von 1,53 vH der Summe aus Monatsgeld, Einsatzmonatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Einsatzvergütung, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage. Die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in die für den Bund zuständige Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu leisten. Solange die Person im Ausbildungsdienst noch ein aufrechtes Dienstverhältnis aus der Zeit vor Antritt des Ausbildungsdienstes hat, sind die Beiträge des Bundes an die BV-Kasse des letzten Arbeitgebers zu leisten.
Anmerkung
§ 45 bis § 49a wurden gemäß Art. 3 Z 18, BGBl. I Nr. 181/2013, aufgehoben. Die Überschrift des 7. Hauptstücks wurde daher hierher übernommen.
Schlagworte
Sonderbestimmung, Strafbestimmung