BGBl. I Nr. 126/2021
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001 und des Heeresdisziplinargesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Heeresgebührengesetz 2001 und das Heeresdisziplinargesetz 2014 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9aufgehoben
Einsatzprämie
Paragraph 9,
Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
| Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins |
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Dienstgradgruppe | Litera a | Litera b und c |
| WG 2001 |
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Rekruten und Chargen | 54,27 vH | 48,59 vH, |
Unteroffiziere | 69,77 vH | 61,51 vH, |
Offiziere | 90,45 vH | 80,11 vH. |
Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.