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BGBl. I Nr. 126/2021

kundgemacht 06.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001 und des Heeresdisziplinargesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Heeresgebührengesetz 2001 und das Heeresdisziplinargesetz 2014 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) 71 § 0↗RIS↗
§ 9aufgehoben
in Kraft 01.01.2008 – 31.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 58/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2021 § 9↗RIS↗

Einsatzprämie

Paragraph 9,

Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

 

Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins

 

Dienstgradgruppe

Litera a

Litera b und c

 

WG 2001

 

Rekruten und Chargen

54,27 vH

48,59 vH,

Unteroffiziere

69,77 vH

61,51 vH,

Offiziere

90,45 vH

80,11 vH.

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.