BGBl. I Nr. 126/2021
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001 und des Heeresdisziplinargesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Heeresgebührengesetz 2001 und das Heeresdisziplinargesetz 2014 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9ageändertText (neu)
Milizprämie
§ 9a.
Anspruchsberechtigten, die eine Milizübung leisten, gebührt eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
Dienstgradgruppe | |
Rekruten und Chargen | 14,34 vH, |
Unteroffiziere | 18,36 vH, |
Offiziere | 23,66 vH. |
Eine Milizprämie gebührt nicht während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes.