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BGBl. I Nr. 127/2021

kundgemacht 06.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des 2. COVID-19-Hochschulgesetzes – 2. C-HG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/2021× zu 2. C-HG×

Änderungen durch diese Kundmachung

2. COVID-19-Hochschulgesetz (2. C-HG) 3 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 15.04.2021 – 06.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 76/2021 · danach: BGBl. I Nr. 127/2021 § 1↗RIS↗
in Kraft 07.07.2021 – 30.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 127/2021 · danach: BGBl. I Nr. 232/2021 § 1↗RIS↗
Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen
§ 1.
(1) An Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, kann das Rektorat nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/22 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren festlegen, insbesondere kann der ein Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19 über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.
(2) An Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, kann das Rektorat im Rahmen der Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige gemäß § 15 Abs. 3 Z 21 HG insbesondere auch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs- und Aufnahmeverfahren festlegen; es kann der ein Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19 über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.
(3) An Fachhochschulen gemäß Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2020, kann die Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Hochschulvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/22 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Aufnahmeverfahren festlegen, insbesondere kann der ein Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19 über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist von der Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter festzulegen.
Anmerkung
Ist im Sommersemester 2021 anzuwenden (vgl. § 2)