Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 140/2021

kundgemacht 26.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung der Bundesabgabenordnung, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des Katastrophenfondsgesetzes 1996, des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 und des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Kommunalinvestitionsgesetz 2020 und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) 7151 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.2020 – 30.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 · danach: BGBl. I Nr. 140/2021 § 24↗RIS↗
in Kraft 01.07.2022 – 24.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 140/2021 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 24↗RIS↗
Datenbanken
§ 24.
(1) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben hat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage ihrer seiner Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.
(2) Die in den Datenbanken des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.
(3) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben hat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus ihren seinen Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 auszustatten.