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BGBl. I Nr. 142/2021

kundgemacht 26.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensserviceportalgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 142/2021× zu USPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensserviceportalgesetz (USPG) 5 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 3, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
in Kraft 01.01.2010 – 26.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 · danach: BGBl. I Nr. 142/2021 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 142/2021 § 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Regelungsgegenstand
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und den Betrieb eines zentralen Internetserviceportals für Unternehmen (Unternehmensserviceportal) zur Unterstützung beim elektronischen Austausch von Informationen zwischen Teilnehmern (Transaktionen) und bei der Bereitstellung von Informationen. Das Unternehmensserviceportal hat folgende Funktionen zu erfüllen:
1. Transaktionsfunktion: Unterstützung bei Transaktionen;
2. Informationsfunktion: Bereitstellung von Basisinformation, Fachinformationen und Änderungsinformationen zu Informationsverpflichtungen.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb eines Internetserviceportals für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal), das Informationen bereit hält und bei der Erledigung von Amtswegen Unterstützung leistet.
(3) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Einrichtung einer Anwendung Once-Only-Plattform, die Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält und sicherstellen soll das Ziel verfolgt, dass keine über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehenden Verwaltungslasten aus Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger und oder Unternehmen verursacht und die technischen Rahmenbedingungen für den behördenübergreifenden Informationsaustausch vereinfacht werden. Diese besteht aus folgenden Teilen:
1. Informationsverpflichtungsdatenbank,
2. Register- und Systemverbund.