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BGBl. I Nr. 147/2021

kundgemacht 26.07.2021 RIS↗Parlament↗
Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG
Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ein Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen geschaffen wird sowie die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 3129 § 0↗RIS↗
§ 134geändertÜberschrift, Bezeichnung
in Kraft 01.01.1983 – 26.07.2021 · idF BGBl. Nr. 370/1982 · danach: BGBl. I Nr. 147/2021 § 134↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 147/2021 § 134↗RIS↗
Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen bei der Verteilung.
§ 134.
(1) Gläubiger, deren Forderungen wegen verspäteter Anmeldung bei einer Verteilung nicht berücksichtigt werden konnten, können verlangen, daß sie bei der folgenden Verteilung einen Betrag voraus erhalten, der ihrer Gleichstellung mit den übrigen Gläubigern entspricht.
(2) Ein solcher Anspruch steht den Gläubigern nicht zu, deren Forderungen wegen nicht rechtzeitiger Anbringung der Klage (§ 131, Absatz 3) bei der Verteilung unberücksichtigt geblieben sind.