Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 147/2021

kundgemacht 26.07.2021 RIS↗Parlament↗
Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG
Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ein Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen geschaffen wird sowie die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 3129 § 0↗RIS↗
§ 198geändertAbs 1 Z 1, Z 2
in Kraft 23.05.2019 – 16.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 38/2019 · danach: BGBl. I Nr. 147/2021 § 198↗RIS↗
in Kraft ab 17.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 147/2021 § 198↗RIS↗
Änderung des Zahlungsplans
§ 198.
(1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodaß er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt:
1. Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans ist verkürzt sich um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen während derer Zahlungen geleistet wurden;
2. auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist der Abtretungserklärung kann der Schuldner die bisherige Frist des Zahlungsplans, während derer Zahlungen geleistet wurden, zur Hälfte anzurechnen anrechnen.
(2) Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.
Schlagworte
Einkommenslage, Zahlungsplansquote, Zahlungsplansfrist