5. Hauptstück
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
§ 17e.Paragraph 17 e,
(1)Absatz eins,Wer
einer Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt,
einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 8a oder einer Meldeverpflichtung nach § 8b nicht nachkommt odereiner Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach Paragraph 8 a, oder einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 8 b, nicht nachkommt oder
die amtliche Belehrung nach § 8a behindert oder stört,die amtliche Belehrung nach Paragraph 8 a, behindert oder stört,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. § 86 SPG gilt.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Paragraph 86, SPG gilt.