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BGBl. I Nr. 148/2021

kundgemacht 26.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung 1975 und des Tilgungsgesetzes 1972
Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG) 919 § 0↗RIS↗
§ 8geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.2016 – 30.11.2021 · idF BGBl. I Nr. 5/2016 · danach: BGBl. I Nr. 148/2021 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 148/2021 § 8↗RIS↗
Information verfassungsmäßiger Einrichtungen Gewinnung und Analyse von Informationen
§ 8.
(1) Die Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach diesem Bundesgesetz umfasst ferner die Analyse und Beurteilung von staatsschutzrelevanten Bedrohungslagen, die sich auch aus verfassungsgefährdenden Entwicklungen im Ausland ergeben können, zur Information verfassungsmäßiger Einrichtungen, sofern nicht der Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betroffen ist. Der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt für Zwecke des § 1 Abs. 2, insbesondere zum Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen, die Gewinnung und Analyse von Informationen zur Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen, insbesondere aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen, sofern nicht der Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung betroffen ist.
(2) Über staatsschutzrelevante verfassungsschutzrelevante Bedrohungen sind die obersten Organe der Vollziehung (Art. 19 B-VG) sowie die mit der Leitung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder betrauten Organe zu unterrichten, soweit diese Information für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich von Bedeutung ist. Ebenso sind die Genannten über Umstände zu unterrichten, die für die Ausübung ihres Amtes von wesentlicher Bedeutung sind.