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BGBl. I Nr. 150/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz (WKLG) 12 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 2 Z 2, Z 4, Z 5; Abs 5 bis Abs 7
in Kraft 12.08.2014 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 72/2014 · danach: BGBl. I Nr. 150/2021 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 28.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 150/2021 § 9↗RIS↗
Abwicklung durch eine Abwicklungsstelle
§ 9.
(1) Der Bundesminister Die Bundesministerin für Wissenschaft Klimaschutz, Forschung Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wirtschaft Technologie hat eine Abwicklungsstelle mit der Abwicklung der Gewährung sowie der Auszahlung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu beauftragen. Der Beauftragung hat eine Ausschreibung nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes voranzugehen. Die Vergabe (Zuschlag) hat unter Anwendung der Bestimmungen für Dienstleistungskonzessionen an den Bestbieter zu erfolgen. Die Beauftragung hat durch Vertrag zu erfolgen. Dieser Vertrag hat auch die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung zu regeln und bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln:
1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes;
2. den Abschluss der Verträge im Namen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit den Förderungswerbern, den Abschluss der Verträge im Namen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
3. die Rückforderung von gewährten Förderungen;
4. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister die Bundesministerin für Wissenschaft Klimaschutz, Forschung Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wirtschaft Technologie;
5. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; die Aufsichtsrechte der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
6. den Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für die Abwicklung, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes und der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer Förderungen festzusetzen ist;
… 3 unveränderte Absätze
7. Vertragsauflösungsgründe;
8. den Gerichtsstand.
(3) Die Geschäfte sind von der Abwicklungsstelle mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(4) Die Abwicklungsstelle hat auf Ersuchen eines Förderungswerbers diesem mitzuteilen, welcher Betrag an Fördermitteln unter Berücksichtigung der bereits eingelangten Anträge in dem Quartal, auf das sich die Anfrage bezieht, noch zur Verfügung stehen.
(5) Dem Bundesminister Der Bundesministerin für Wissenschaft Klimaschutz, Forschung Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wirtschaft Technologie ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffende Unterlagen zu gewähren.
(6) Dem Bundesminister Der Bundesministerin für Wissenschaft Klimaschutz, Forschung Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wirtschaft Technologie sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister die Bundesministerin für Wissenschaft Klimaschutz, Forschung Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wirtschaft Technologie einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister der Bundesministerin für Wissenschaft Klimaschutz, Forschung Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wirtschaft Technologie umgehend vorzulegen.
(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(9) Die Förderzusage erfolgt zeitlich vor der Auszahlung, deshalb sind die Fördermittel entsprechend zu veranlagen und die Zinsen des abgelaufenen Jahres zusätzlich dem Fördertopf zuzuweisen.