Absatz eins,Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes sowie der Versorgungssicherheit ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,
- Ziffer einsdie Erzeugung von Ökostrom durch Anlagen in Österreich gemäß den Grundsätzen des europäischen Unionsrechts zu fördern;
- Ziffer 2den Anteil der Erzeugung von Ökostrom zumindest bis zu den in Absatz 2 bis Absatz 4, angegebenen Zielwerten zu erhöhen;
- Ziffer 3die energieeffiziente Erzeugung von Ökostrom sicherzustellen;
- Ziffer 4die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen;
- Ziffer 5eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife der Technologien zur Erzeugung von Ökostrom vorzunehmen, wobei auf die europäischen Schwerpunktsetzungen hinsichtlich neuer erneuerbarer Technologien, insbesondere im Rahmen des Strategieplans für Energietechnologien - SET-Plan, Bedacht genommen wird;
- Ziffer 6die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten;
- Ziffer 7die Abhängigkeit von Atomstromimporten bis 2015 bilanziell zu beseitigen.