Absatz eins,Von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ist eine Ökostrompauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 25, zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.
BGBl. I Nr. 150/2021
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45aufgehoben
Ökostrompauschale
Paragraph 45,
- Absatz 2,Die Ökostrompauschale beträgt bis einschließlich 2014 pro Kalenderjahr:
- Ziffer einsfür die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer35 000 Euro;
- Ziffer 2für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer35 000 Euro;
- Ziffer 3für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer5 200 Euro;
- Ziffer 4für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer320 Euro;
- Ziffer 5für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer11 Euro.
- Absatz 3,Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Ökostrompauschale gemäß Absatz 2, zu entrichten.
- Absatz 4,Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen:
- Ziffer einsvon den für die Förderung von Ökostrom, einschließlich Investitionszuschüsse für Ablauge, kleine und mittlere Wasserkraft sowie Photovoltaikanlagen, erforderlichen Mitteln sind, basierend auf Prognosen, 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch die Ökostrompauschale vereinnahmt werden;
- Ziffer 2die in Absatz 2, ausgewiesenen Ökostrompauschalen sind im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% der erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Ökostrompauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
- Absatz 5,Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind zur Abdeckung folgender Aufwendungen zu verwenden:Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 78,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,)
- Ziffer 2Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß Paragraph 25,;
- Ziffer 3Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß Paragraph 26 und Paragraph 27,;
- Ziffer 4Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 27 a,;
- Ziffer 5sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Ziffer 2 bis Ziffer 4, verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (Paragraph 42,).