BGBl. I Nr. 150/2021
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43geändertZ 3 bis Z 5, Z 6 (entfallen), Z 7 · umnummeriert: Z 6
… 3 unveränderte Absätze
Vollziehung
§ 43.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des § 1 und des § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des § 7 Abs. 2 Z 5, des § 12, des § 14 Z 4, des § 19, des § 26 Abs. 1 Z 4 sowie des § 31 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; 2 letzter Satz, des § 13 Abs. 2 und des § 24 die Bundesministerin für Justiz;
4. hinsichtlich des § 7 Abs. 2 letzter Satz, des § 13 Abs. 2 und des § 24 der Bundesminister für Justiz; hinsichtlich des § 10 Abs. 5 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
5. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; hinsichtlich des § 13 Abs. 3 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Justiz;