Absatz eins,Die Umrüstung einer bestehenden Biogasanlage zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 53, GWG 2011 kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn
- Ziffer einsdie eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 50% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen und
- Ziffer 2ein Konzept über die Rohstoffversorgung sowie zur Verwertung der anfallenden Biogasgülle (Gärrest) zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre vorliegt.
Ein Investitionszuschuss ist ausschließlich für die Errichtung der Gasaufbereitungsanlage, für die Umrüstung der Anlage im Zusammenhang mit geändertem Rohstoffeinsatz sowie für eine allfällige Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung zu gewähren.