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BGBl. I Nr. 150/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) neu § 0↗RIS↗
§ 64neu
in Kraft ab 28.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 150/2021 § 64↗RIS↗

2. Hauptstück
Servicestelle für erneuerbare Gase

Betrauung

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Um die Rahmenbedingungen für den Ausbau von erneuerbarem Gas zu schaffen, wird eine Servicestelle für erneuerbare Gase eingerichtet. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der Aufgaben der Servicestelle (Paragraph 65,) mittels Vertrag eine geeignete Stelle zu betrauen.
  2. Absatz 2,Der Vertrag mit der Servicestelle für erneuerbare Gase hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung der Servicestelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsichts- und Aufsichtsrechten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
    3. Ziffer 4
      ein angemessenes Entgelt, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes festzusetzen ist;
    4. Ziffer 5
      die Vertragsauflösungsgründe;
    5. Ziffer 6
      den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Der Vertrag gemäß Absatz 2, ist befristet auf eine Dauer von fünf Jahren abzuschließen. Eine einmalige Verlängerung des Vertrages durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie um bis zu fünf Jahre ist zulässig. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Servicestelle für erneuerbare Gase hat ihre Aufgaben gemäß Paragraph 65, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen.