Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist verpflichtet, für sämtliche Anlagen, die mit der EAG-Förderabwicklungsstelle über einen Fördervertrag nach diesem Bundesgesetz verfügen oder verfügt haben, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (EAG-Förderdatenbank). In die EAG-Förderdatenbank sind pro Anlage mindestens folgende Daten aufzunehmen:
- Ziffer einsAnlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
- Ziffer 2Art der Anlage und Engpassleistung und gegebenenfalls Speicherkapazität;
- Ziffer 3Art und Umfang der nach diesem Bundesgesetz erhaltenen Förderungen;
- Ziffer 4bei Betriebsförderungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen die in das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegebenen Mengen an elektrischer Energie in kWh;
- Ziffer 5Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
- Ziffer 6Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
- Ziffer 7Datum der Außerbetriebnahme der Anlage;
- Ziffer 8bei Rohstoffeinsatz der Anlage: Art der eingesetzten Rohstoffe.