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BGBl. I Nr. 150/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) neu § 0↗RIS↗
§ 68neu
in Kraft ab 28.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 150/2021 § 68↗RIS↗

EAG-Förderdatenbank

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist verpflichtet, für sämtliche Anlagen, die mit der EAG-Förderabwicklungsstelle über einen Fördervertrag nach diesem Bundesgesetz verfügen oder verfügt haben, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (EAG-Förderdatenbank). In die EAG-Förderdatenbank sind pro Anlage mindestens folgende Daten aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
    2. Ziffer 2
      Art der Anlage und Engpassleistung und gegebenenfalls Speicherkapazität;
    3. Ziffer 3
      Art und Umfang der nach diesem Bundesgesetz erhaltenen Förderungen;
    4. Ziffer 4
      bei Betriebsförderungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen die in das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegebenen Mengen an elektrischer Energie in kWh;
    5. Ziffer 5
      Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
    6. Ziffer 6
      Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    7. Ziffer 7
      Datum der Außerbetriebnahme der Anlage;
    8. Ziffer 8
      bei Rohstoffeinsatz der Anlage: Art der eingesetzten Rohstoffe.
  2. Absatz 2,Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der EAG-Förderabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 8, unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.