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BGBl. I Nr. 150/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) neu § 0↗RIS↗
§ 87neu
in Kraft ab 28.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 150/2021 § 87↗RIS↗

Anrechnung und Nachweis der Grün-Gas-Quote

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Sofern Versorger verpflichtet werden, einen bestimmten Anteil an verkauften Gasmengen durch erneuerbares Gas zu substituieren (Grün-Gas-Quote), ist die von den Versorgern zur Erreichung der Grün-Gas-Quote beschaffte Energiemenge an erneuerbarem Gas durch Herkunftsnachweise mit Grüngassiegel oder durch Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel können von jenen Versorgern auf die Grün-Gas-Quote gemäß Absatz eins, angerechnet werden, die
    1. Ziffer eins
      selbst eine Produktionsstätte für erneuerbares Gas betreiben oder
    2. Ziffer 2
      die Kontrolle im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 30, GWG 2011 über den Betreiber einer Anlage für erneuerbares Gas haben oder
    3. Ziffer 3
      ein Grünzertifikat für Gas mit Grüngassiegel von einem Versorger nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, erworben haben.
  3. Absatz 3,Auf die Grün-Gas-Quote sind nicht anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Grünzertifikate für Gas aus Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind;
    2. Ziffer 2
      Grünzertifikate für Gas aus Anlagen, die Biomasse in Form von biologisch abbaubaren Abfällen und/oder Reststoffen einsetzen, die am selben Standort bei anderen industriellen Produktionsprozessen angefallen sind.
  4. Absatz 4,Unbeschadet des Absatz 2, Ziffer 3, sind Grünzertifikate für Gas nicht auf Dritte übertragbar.