BGBl. I Nr. 151/2021
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 104geändertAbs 2 lit d, lit f
… 5 unveränderte Absätze
Erfordernisse des Antrages auf Erteilung der Beförderungsbewilligung
§ 104.
(1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.
(2) Im Antrag sind außerdem anzugeben:
a) Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,
b) Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen,
c) die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge,
(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)
e) der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb erstrecken soll,
f) die Anzahl und Baumuster Art der vorgesehenen Luftfahrzeuge oder Fesselballone,
g) die vorgesehene Betriebsorganisation.
… 4 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992.)
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