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BGBl. I Nr. 151/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 9876 § 0↗RIS↗
§ 24ggeändertAbs 1
in Kraft 01.01.2014 – 31.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 108/2013 · danach: BGBl. I Nr. 151/2021 § 24g↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 151/2021 § 24g↗RIS↗
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2
§ 24g.
(1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind nicht der Landesverteidigung dienende im Militärdienst verwendete und nicht dem Unionsrecht unterliegende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und ohne Sichtverbindung betrieben werden.
(2) Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung Sonderbestimmungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festlegen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.