BGBl. I Nr. 151/2021
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24igeändertÜberschrift, Text
Unbemannte Wetterballone Wetter- und Forschungsballone
§ 24i.
Abweichend von § 24g Abs. 2 dürfen unbemannte Wetterballone Wetter- und Forschungsballone nach Maßgabe der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einer Verordnung gemäß § 124 erlassenen Bestimmungen betrieben werden. Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für unbemannte Wetterballone Wetter- und Forschungsballone anzuwenden.
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