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BGBl. I Nr. 151/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 9876 § 0↗RIS↗
§ 96cneu
in Kraft ab 01.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 151/2021 § 96c↗RIS↗

Objekte in der Umgebung von Flugplätzen

Paragraph 96 c,

In das Zentrale Luftfahrthindernisregister gemäß Paragraph 96 b, sind Objekte, die innerhalb folgender Flächen in der Umgebung von Flugplätzen mit Instrumentenlandebahn gelegen sind, aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Flächen, die anschließend an den Sicherheitsstreifen im Bereich der An- und Abflugfläche bis 10 km entfernt vom Sicherheitsstreifen verlaufen, wobei die seitliche Öffnung der Fläche beiderseits 15% beträgt und die Fläche in einem Verhältnis von 1:83,3 beginnend beim Sicherheitsstreifen ansteigt,
  2. Ziffer 2
    Flächen, die beiderseits des Sicherheitsstreifens seitlich anschließend an die An- und Abflugfläche bis 10 km entfernt vom Sicherheitsstreifen ansteigend in einem Verhältnis von 1:83,3 verlaufen, sowie
  3. Ziffer 3
    Flächen, die ident mit verlautbarten Nahverkehrsbereichen (TMA) um einen Zivilflugplatz außerhalb der in Ziffer eins und 2 genannten Flächen in einer Höhe von 100 m über dem natürlichen Gelände verlaufen.