Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 152/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Flughafenentgeltegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Flughafenentgeltegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2021× zu FEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Flughafenentgeltegesetz (FEG) 46 § 0↗RIS↗
§ 17aneu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 152/2021 § 17a↗RIS↗

Sonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Punkt 2.2 der Anlage gilt während des in Absatz 3, bestimmten Zeitraums die Formel L=I.
  2. Absatz 2,Abweichend von Punkt 2.3. der Anlage gilt während des in Absatz 3, bestimmten Zeitraums die Formel L=I+0,5.
  3. Absatz 3,Die Anwendung der Formeln gemäß Absatz eins und Absatz 2, beginnt mit 1. Jänner 2022 und endet:
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf des 31. Dezember 2026 oder
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls zu einem vorherigen Zeitpunkt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in welchem der dreijährige Durchschnitt der Verkehrsmenge im Sinne von Punkt 3 der Anlage den dreijährigen Durchschnitt der Verkehrsmenge im Zeitraum von 1. August 2016 bis 31. Juli 2019 übersteigt.
  4. Absatz 4,Nach dem gemäß Absatz 3, bestimmten Zeitraum sind wieder die Formeln gemäß Punkt 2 der Anlage anzuwenden.