BGBl. I Nr. 155/2021
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2; Abs 3
Auskünfte aus der zentralen Zulassungsevidenz
§ 30.
(1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage die kraftfahrzeugbezogenen automationsunterstützt in Echtzeit fahrzeugbezogene Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Antrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Werktagen, Name (Firma) und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten mitzuteilen, soweit dies
1. für die Registrierung digitaler Vignetten (§ 11 Abs. 1), die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (§ 11 Abs. 5) sowie die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen (§ 15 Abs. 1 Z 8, § 32 Abs. 2 1) auf ein neu zugewiesenes Kennzeichen und
2. bei Verwaltungsübertretungen gemäß § §§ 20 Abs. 1 bis 3 und § 32 Abs. 1 zweiter Satz für Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4 erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Anfrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Tagen, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers automationsunterstützt in elektronisch lesbarer Form Echtzeit die Zulassungsdaten mitzuteilen, soweit dies für die Zurverfügungstellung einer Jahresvignette gemäß § 13 Abs. 2 erforderlich ist.
(4) Die Besitzer von Bewilligungen zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Zulassungsbesitzer.
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