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BGBl. I Nr. 157/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 157/2021× zu BUAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) 46 § 0↗RIS↗
§ 34bneu
in Kraft 01.08.2021 – 31.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 157/2021 · danach: BGBl. I Nr. 66/2026 § 34b↗RIS↗

Verarbeitung von Betriebsdaten

Paragraph 34 b,

Soll auf Grund eines Dienstleistungsvertrages zwischen Arbeitgeber und Bau-ID GmbH eine Registrierung des Arbeitgebers im IT-System der Bau-ID GmbH erfolgen, sind folgende Betriebsdaten zu verarbeiten: Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen. Auf Ersuchen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitgebers ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, der Bau-ID GmbH diese Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle zu übermitteln.