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BGBl. I Nr. 160/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019
Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 2019 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2021× zu ZTG 2019×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) 622 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 2a (neu); Abs 5
in Kraft 01.07.2019 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 29/2019 · danach: BGBl. I Nr. 160/2021 § 35↗RIS↗
in Kraft ab 28.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 160/2021 § 35↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
4. Abschnitt
Berufsbezeichnungen – Strafbestimmungen
Schutz von Berufsbezeichnungen
§ 35.
(1) Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur von Personen geführt werden, denen eine entsprechende Befugnis verliehen wurde.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.
(2a) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 dürfen die Worte „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ der Firma einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern beigefügt werden.
(3) Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde.
(4) Ingenieurkonsulenten im Sinne des § 1 Abs. 2 dürfen auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ führen.
(5) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat in einer Verordnung festzulegen, welche Befugnisse aufgrund ihrer fachlichen Ähnlichkeit in einer übergeordneten Berufsbezeichnung zusammengefasst werden. Ziviltechniker, denen die Befugnis ab 1. Juli 2019 verliehen wurde, haben diese in und darin Regelungen zur Führung der Verordnung festgelegte, ihrer Befugnis entsprechende übergeordnete übergeordneten Berufsbezeichnung zu führen festzulegen.