BGBl. I Nr. 160/2021
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019
Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 2019 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 98geändertAbs 1
Disziplinaranwalt
§ 98.
(1) Die Kammervorstände der Länderkammern und der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker haben je einen Disziplinaranwalt sowie einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen, die rechtskundig sein müssen.
(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige über Disziplinarvergehen als Partei zu vertreten. Der Disziplinaranwalt der Länderkammer hat bei Verdacht eines Disziplinarvergehens Erhebungen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, zu führen und bei Erhärtung des Verdachtes Anzeige an den zuständigen Senat zu erstatten. Er hat dem Präsidenten laufend über seine Tätigkeit zu berichten.