BGBl. I Nr. 162/2021
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Symbole-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Symbole-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44geändertAbs 3
§ 44.
(1) Bestätigungen, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt (Staatsbürgerschaftsnachweise), sowie staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen sind Auszüge aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister – ZSR (§ 56a).
(2) Auf Antrag ist ein Staatsbürgerschaftsnachweis mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, dessen Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann ein Staatsbürgerschaftsnachweis auch im Datenfernverkehr aus dem ZSR nach § 56a Abs. 1 unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß§§ 4 ff des E-Government-Gesetzes – ( E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004), beantragt und ausgestellt werden.
(4) Staatsbürgerschaftsnachweise sind mit der Amtssignatur des Betreibers des ZSR zu versehen.
Anmerkung