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BGBl. I Nr. 163/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz
Bundesgesetz über die Beschaffung und den Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge (Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 163/2021× zu SFBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (SFBG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 28.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 163/2021 § 3↗RIS↗

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschaffung bzw. den Einsatz von Straßenfahrzeugen im Wege

  1. Ziffer eins
    der Vergabe von Aufträgen über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen gemäß Paragraph 6, BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 oder 185 Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt,
  2. Ziffer 2
    der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen gemäß Paragraph 6, BVergGKonz 2018 und Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 7, BVergG 2018, die jeweils die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße zum Gegenstand haben und deren geschätzter Jahresdurchschnittswert mindestens 1 000 000 Euro beträgt oder die eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von mindestens 300 000 km aufweisen,
  3. Ziffer 3
    der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 7, BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 oder 185 Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 genannten Schwellenwerte übersteigt und die die in Anhang römisch zwei genannten Dienstleistungen zum Gegenstand haben, bei deren Erbringung Straßenfahrzeuge eingesetzt werden sollen,
  4. Ziffer 4
    der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 7, BVergG 2018 über die Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, und
  5. Ziffer 5
    der Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, soweit diese nicht bereits gemäß Ziffer 4, erfasst ist.