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BGBl. I Nr. 163/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz
Bundesgesetz über die Beschaffung und den Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge (Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 163/2021× zu SFBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (SFBG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 28.07.2021 – 27.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 163/2021 · danach: BGBl. I Nr. 8/2026 § 6↗RIS↗

Zurechnung zu einem Bezugszeitraum

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 4 sind die beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in dem die Zuschlagserteilung im betreffenden Vergabeverfahren erfolgt.
  2. Absatz 2,Wird ein für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 eingesetztes Straßenfahrzeug oder ein Straßenfahrzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, zu einem sauberen Straßenfahrzeug nachgerüstet, ist dieses Straßenfahrzeug jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in welchem der Auftraggeber die Meldung über die Nachrüstung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 erhält bzw. in dem die Nachrüstung gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, abgeschlossen wurde.
  3. Absatz 3,Kommt es aufgrund einer Vertragsänderung oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu einer nachträglichen Änderung der Gesamtzahl der beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge, ist diese Änderung im Zeitpunkt der Gültigkeit der Vertragsänderung bzw. der Rechtskraft der Entscheidung zu berücksichtigen.