Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 165/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Freiwilligengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2021× zu FreiwG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiwilligengesetz (FreiwG) 4 § 0↗RIS↗
§ 6geändertText, Anm (entfallen)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2021) · idF BGBl. I Nr. 23/2020 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 165/2021 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.09.2021 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 165/2021 · danach: BGBl. I Nr. 105/2023 § 6↗RIS↗
Freiwilliges Sozialjahr
§ 6.
(1) Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.
(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)